Die Satzung


§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Theatergruppe Morschen e.V. (abgekürzt TGM)
  2. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Morschen.
  3. Er ist Mitglied im Landesverband Hessischer Amateurbühnen e.V.
  4. Er ist unter der Nummer 3275 im Vereinsregister Fritzlar eingetragen.
  5. Der Gerichtsstand ist das, für Morschen zuständige, Amtsgericht.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist eine auf Verbundenheit zum Theaterspiel gegründete örtliche Organisation. Parteipolitisch und religiös ist er unabhängig. Geführt wird er nach demokratischen Grundsätzen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Theaterspiels in seinen verschiedenen Ausprägungen.
  3. Ausdrücklich ist er in seiner Tätigkeit nicht auf gewerbsmäßiges Gewinnstreben ausgerichtet.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.
  4. Alle Mitglieder des Vereins (auch der Vorstand) sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sein:
    • a) Einzelpersonen
    • b) juristische Personen, Körperschaften, Gesellschaften und sonstige Personenvereinigungen als Ordentliche Mitglieder
    • c) Ehrenmitglieder
  2. Nicht volljährige natürliche Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um den Verein und den Vereinszweck verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedsbeitragszahlung befreit.
  3. Ehrenvorsitzende genießen ein lebenslanges Recht als beratendes, jedoch nicht stimmberechtigtes Mitglied an jeder Vorstandssitzung teilnehmen zu dürfen.

§6 Aufnahme der Mitglieder

  1. Die Aufnahme zur Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags.
  2. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand, der ohne Angabe von Gründen Aufnahmeanträge ablehnen kann.
  3. Gegen einen abschlägigen Bescheid hat der Bewerber das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung.
  4. Der Beschwerdevortrag erfolgt durch ein Mitglied des Vereins. Auf Beschluss der Versammlung kann der Bewerber auch selbst gehört werden.

§7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen können nach vorheriger Bewilligung durch den Vorstand nach Maßgabe der bestehenden Finanzlage gewährt werden. Die Höhe der gewährten Entschädigung wird auf der jährlichen Hauptversammlung im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§8 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung des Vereins zu befolgen und übernommene Aufgaben in ihrem Sinne durchzuführen.
  2. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, und soweit es in seinen Kräften steht, die Vereinsarbeit in allen seinen Bereichen durch seine Mitarbeit im Verein zu unterstützen.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins zu wahren.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod
  2. schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
    • a) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende schriftlich erfolgen.
  3. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen zwei Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§10 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Der schriftliche Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn er:
    • a) in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigt oder
    • b) gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung verstoßen hat und hinreichend zu einem solchen Vorwurf gehört wurde.
    • c) Länger als ein halbes Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Aufforderung nicht gezahlt hat.
  2. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Mitgliedsbeitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Jahres.
  3. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
  2. Das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft erworben wird, gilt als volles Beitragsjahr.
  3. Der Beitrag wird mit Lastschriftmandat per Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 26 Abs. 1 BGB)
  2. der Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB)

§13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
    • a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • b) Die Entlastung des Vorstandes
    • c) Die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers
    • d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • e) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    • f) Die Wahl der Kassenprüfer
    • g) Die Wahl von 2 Beisitzern
    • h) Die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • i) Der Beschluss einer Satzungsänderung
    • j) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.
    • a) Anträge sind mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
    • b) Dringlichkeitsanträge können nur mit Dreivierteln der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.
    • c) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch
    • a) E-Mail (sofern bekannt)
    • b) Vom Verein als Kurznachrichtendienst genutzter Messenger
    • c) Per Brief (für Mitglieder die weder E-Mail noch Kurznachrichtendienst haben)
    • einberufen. Die Einladung enthält die Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder von mindestens 25% der Vereinsmitglieder, gemäß §37 BGB, beantragt wird. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks an den Vorstand zu richten. Die Versammlung hat binnen vier Wochen stattzufinden.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 12. Lebensjahr überschritten haben. Zur Entlastung des Finanzvorstandes und des übrigen Vereinsvorstandes haben die Vorstandesmitglieder selbst kein Stimmrecht.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt für vier Jahre den Vorstand und die Beisitzer in offener Abstimmung, die bis zu den ordnungsgemäßen Neuwahlen im Amt bleiben. Bei Einspruch wird geheim gewählt. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Es können Gäste geladen werden.

§14 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Sicherung eines regelmäßigen Theaterbetriebs
    • b) Vorbereitungen von Veranstaltungen des Vereins
    • c) Leitung des Gesamtvereins
    • d) Verwaltung der Vereinsfinanzen
    • e) Terminüberwachung, Planung & Organisation
    • f) Steuerung der Vereinsentwicklung
    • g) Repräsentation des Vereins nach innen und außen sowie Kommunikation mit anderen Vereinen, Behörden, Sponsoren, Förderern, Gemeinde, Presse etc.
    • h) Erstellen von Werbematerial, sowie Marketing in Print und elektronischen Medien
    • i) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung sowie deren Leitung
    • j) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • k) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
    • l) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §6 und §10
    • m) die Genehmigung, Einrichtung, Überwachung und Beendigung von Projekten
    • n) Entscheidung über die Verwendung der vorhandenen Förderungsmittel im Rahmen des Vereinszwecks
    • o) Verteilung und Koordination von Aufgaben
  2. Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen berufen
  3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern. Von den stellvertretenden Vorsitzenden übt eine Person das Amt des Pressevorstandes (Schriftführer und Pressesprecher) aus und eine Person das Amt des Finanzvorstandes (Finanzverwalter). Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer endgültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und dessen beiden Stellvertreter.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  6. Intern vertritt der Vorsitzende allein oder bei Verhinderung einer der beiden Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

§15 Vorstandsitzung

  1. Der Vorstand ist mindestens einmal pro Quartal einzuberufen. Auf Antrag eines Vorstandmitgliedes können weitere Sachkundige zur Sitzung geladen werden. Die Bestimmungen des § 27 BGB bleiben unberührt.
  2. Die Beisitzer sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und sind beratend tätig.
  3. Der Vorsitzende hat zu Vorstandssitzungen mindestens eine Woche im Voraus die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer einzuladen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder, zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§16 Protokolle

Von den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom Vorstandsvorsitzenden und vom Pressevorstand zu unterschreiben.


§17 Kassenführung

  1. Der Finanzvorstand ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
  2. Zahlungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes sind durch den Finanzvorstand zu leisten. Bei Zahlungen >50 Euro ist der Vorsitzende bzw. bei Verhinderung der jeweils zweite stellvertretende Vorsitzende hierüber zu informieren.
  3. Rückerstattung von Auslagen für den Verein müssen über das Rückerstattungsformular beim Finanzvorstand eingereicht werden. Auslagen werden nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand erstattet.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§18 Kassenprüfung

  1. Jährlich werden zwei Kassenprüfer gewählt, wobei einer der Beiden einmal wiedergewählt werden kann. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Die Jahresabrechnung wird jeweils vor der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei Kassenprüfern aus den Reihen der Mitglieder geprüft. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§19 Spielbetrieb

  1. Innerhalb des Vereins gibt es folgende fest definierte Bereiche:
    • a) Spielausschuss
    • b) Regie
    • c) Bühnenbau & Technik
    • d) Maske & Kostüme
    • e) Archiv
    • Die jeweiligen Bereichsverantwortlichen werden vom Vorstand benannt und sind für die Umsetzung der ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben im jeweiligen Bereich zuständig.
  2. Der Spielausschuss besteht aus 7 gleichberechtigten Mitgliedern. Kraft ihrer Ämter sind der Vorstand sowie der Regisseur bereits ordentliches Mitglied des Spielausschusses. Es sind somit vom Vorstand nur noch drei weitere Mitglieder für den Spielausschuss zu benennen.
    • a) Die Mitglieder des Spielausschusses müssen Vereinsmitglieder gemäß §4 dieser Satzung sein.
    • b) Aufgaben des Spielausschusses:
      • Auswahl der Theaterstücke
      • Besetzung der Rollen
      • Erarbeitung des Spielplans
    • c) Sämtliche Abstimmungen im Spielausschuss werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§20 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das noch verbleibende Vermögen des Vereins der Gemeinde Morschen zu. Die Gemeinde Morschen wird in diesem Falle angehalten das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck für die Kindergärten in Alt- sowie Neumorschen, für Spielgeräte im Außenbereich, zu gleichen Teilen, zu überlassen.

§21 Satzungsänderung

  1. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung klar erkenntlich hervor geht.
  2. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§22 Errichtung und Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde errichtet und von der Mitgliederversammlung am 21.03.2023 beschlossen. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fritzlar in Kraft.


Der Vorstand der Theatergruppe-Morschen e.V.

Morschen, den 21.03.2023

Mario Thiel (Vorsitzender), Kirstin Nolte (Finanzvorstand), Bernd Jordan (Pressevorstand)